Einsichtsrecht des Patienten in die Krankenunterlagen
 



 

Dieses Recht leitet der Bundesgerichtshof aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten her. Der behandelnde Arzt hat die Nebenpflicht, dem Patienten Einsicht in dessen Unterlagen zu gewähren; der Einsichtsanspruch ergibt sich außerdem aus §§ 259, 260 BGB und § 810 BGB. Das Berufsrecht schreibt Ärzten ebenfalls eine Auskunftspflicht vor .Weiterhin ergeben sich aus einigen Krankenhausgesetzen sowie Krankenhausdatenschutzgesetzen der Länder Rechte des Patienten auf Auskunft sowie Einsichtnahme in seine Krankenakte. Schließlich bestimmt auch das Sozialgesetz ein Informationsrecht des Patienten gegen seine Krankenkasse.

 

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